Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dienen einer klaren Regelung und gelten für sämtliche Beziehungen zwischen dem Kunden und Linde Gas Schweiz AG, mit Sitz in Dagmersellen (nachfolgend Lieferant), insbesondere für Gaslieferungen, die Überlassung von Behältern und Transportgebinden, die Lieferung von Anlagen, Apparaten und Maschinen sowie deren Montage, Unterhalt, Kontrolle, Inbetriebnahme und Fernüberwachung durch den Lieferanten. Eine Ausnahme von diesem Geltungsbereich besteht insoweit, als schriftliche Abreden zwischen Kunden und dem Lieferanten ausdrücklich etwas von den AGB Abweichendes vorsehen. Mündliche Abreden entfalten keine Rechtswirkung. Diese AGB gehen allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vor.

2. Gaselieferungen

Die Lieferung von Gasen erfolgt in amtlich geprüften Stahlflaschen, Flaschenbündeln, Kryobehältern oder in Spezialverpackungen als Feststoff.

Die Lieferung durch den Lieferanten versteht sich als Anlieferung zum Domizil des Kunden an eine zentrale, ebenerdige, mit dem Transportfahrzeug gut erreichbare Stelle, an der auch die abzuholenden leeren Behälter gesamthaft bereitzustellen sind. Die Abholung im Gasdepot durch den Kunden und der Rücktransport der leeren Behälter zum Gasdepot erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.

Zurückgegebene Kundenbehälter werden ohne gegenteilige Anweisung des Kunden automatisch mit dem gleichen Gas wie bisher gefüllt und bei nächster Gelegenheit auf dem gleichen Weg zurückspediert bzw. beim Lieferanten zur Abholung bereitgehalten. Wenn diese Kundenbehälter nicht innert 8 Tagen abgeholt werden, wird eine Lagergebühr erhoben.

Kundenbehälter können vom Lieferanten, sofern sie prüfungspflichtig oder reparaturbedürftig sind, vor ihrer Füllung gemäss den geltenden Vorschriften geprüft bzw. instandgestellt und mit den notwendigen Umzeichnungen versehen werden. Die dadurch entstehenden Kosten und Wartezeiten gehen zu Lasten des Kunden.

Der Kunde hat die für den Umgang mit technischen Gasen massgebenden Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen über Arbeitsschutz und Unfallverhütung sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Entsprechendes Informationsmaterial hält der Lieferant zur Verfügung des Kunden. Der Kunde bestätigt auf dem Lieferschein unterschriftlich, dieses Informationsmaterial erhalten oder bereits im Besitz zu haben. Der Kunde wird – soweit erforderlich – anlässlich der Warenübergabe auf besondere Gefahren und auf die richtige Handhabung hingewiesen.

Die Bestimmung des Gasinhaltes (Mengenangabe) erfolgt auf die für die betreffenden Gase und Behälter vom Lieferanten festgesetzte übliche Berechnungsart. Die Mengenangabe «m³» bezieht sich auf einen Gaszustand bei 15 °C und 1 bar absolut. Massgebend für die Mengenangaben sind in jedem Fall die Kontrollinstrumente des Füllwerkes. Allfällige Restinhalte zurückgenommener Behälter werden nicht vergütet.

Die Füllmenge für tiefkalt verflüssigte Gase in Kryobehältern sowie für Trockeneis in Behältern versteht sich ab dem Lieferanten­Produktionsstandort bzw. ab den Lieferanten­Fachmärkten Gas & More. Allfällige Verdampfungs­ bzw. Sublimationsverluste gehen zu Lasten des Kunden.

Der Lieferant ist berechtigt, seine Lieferverpflichtungen gegenüber dem Kunden durch ein anderes Unternehmen erfüllen zu lassen (Drittlieferung).

Der Wiederverkauf der durch den Lieferanten gelieferten Gase ist nicht erlaubt.

3. Überlassung von Behältern und Transportgebinden

Alle Behälter und Transportgebinde, die der Lieferant dem Kunden überlässt, sind mietpflichtig. Die Mietgebühr richtet sich nach den jeweils gültigen Ansätzen.

Die Weitergabe von Behältern und Transportgebinden an Dritte sowie deren Befüllung durch Dritte ist nicht gestattet. Der Kunde hat Behälter und Transportgebinde nach der Entleerung unverzüglich auf eigene Kosten und Gefahr dem Lieferanten während dessen Geschäftszeit zurückzugeben. Die Rückgabe ist nur gegen schriftliche Quittung als rechtsgültig erfolgt.

Der Kunde hat die ihm in Rechnung und Kontoauszügen ausgewiesenen Bestände an Behältern und Transportgebinden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Werden die ausgewiesenen Bestände nicht innert 20 Tagen schriftlich beanstandet, so gelten sie als vom Kunden anerkannt. Der Kunde hat in keinem Fall ein Rückbehaltungsrecht (Retentionsrecht) an den Behältern bzw. Transportgebinden.

Der Kunde hat für die vorschriftsgemässe Handhabung der Behälter und Transportgebinde zu sorgen und trägt die Verantwortung für deren innere Verunreinigung, wie zum Beispiel durch das Rückströmen anderer Substanzen. Die Ventile von leeren Flaschen müssen stets geschlossen werden. In den Flaschen ist immer ein kleiner Gasrestdruck zu belassen. Verlust und Beschädigung der Behälter und Transportgebinde, Reinigung von beschmutzten Behältern, Ersatz von nicht zurückgegebenen Flaschenbestandteilen (z. B. Schutzkappen etc.) gehen im Umfang des Reinigungsufwandes und Wiederbeschaffungswertes zu Lasten des Kunden.

4. Lieferung von Anlagen, Apparaten und Maschinen

Die Lieferung von Anlagen, Apparaten und Maschinen erfolgt kauf­ oder mietweise. Für den Gegenstand der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten massgebend. Produkteunterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts­ und Massangaben etc. sind nur annähernd gültig, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An Produkteunterlagen behält sich der Lieferant das Eigentums­ und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten zugänglich gemacht werden.

Die Lieferung inklusive allfälliger Verpackung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Fakturierte Verpackungen werden weder zurückgenommen noch rückvergütet.

Erfolgt die Warenlieferung kaufweise, so bleibt die Ware bis zur vollständigen Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden im Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

Erfolgt die Warenlieferung mietweise, so hat der Kunde eine Mietgebühr zu bezahlen, welche sich nach den jeweils gültigen Ansätzen des entsprechenden Mietvertrages richtet. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Kunde die Apparate unverzüglich auf eigene Kosten und Gefahr dem Lieferanten während dessen Geschäftszeit zurückzugeben. Die Rückgabe gilt nur gegen schriftliche Quittung als rechtsgültig erfolgt. Der Lieferant ist berechtigt, die Mietgegenstände auf Rechnung und Gefahr des Kunden abzuholen. Der Kunde haftet vollumfänglich für die ihm anvertrauten Mietgegenstände. Er hat diese sorgfältig und zweckbestimmt zu gebrauchen und darf sie nicht an Dritte weitergeben. Eine Verletzung dieser Pflichten berechtigt den Lieferanten, das Mietverhältnis fristlos aufzulösen.

5. Zahlungsbedingungen

Verkaufspreise und Mietgebühren sowie weitere Entgelte für zusätzliche Leistungen des Lieferanten (Montage, Unterhalt, Kontrolle und Inbetriebsetzung) verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ohne Verpackung und exklusive Mehrwertsteuer. Soweit der Lieferant auf seine Leistungen die Mehrwertsteuer abzuliefern hat, verpflichtet sich der Kunde, die volle Mehrwertsteuer zusätzlich zu bezahlen.

Die Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Fakturadatum (Verfalltag) ohne Skontoabzug auf das im Einzahlungsschein festgelegte Konto zu bezahlen. Eine Verrechnung des Kunden mit eigenen Forderungen gegen den Lieferanten ist ausgeschlossen. Bei erfolgloser Mahnung kann der Lieferant seine Forderung einem Inkasso­Dienstleister abtreten.

Kommt die Kundschaft ihrer Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, werden alle offenen Beträge, welche die Kundschaft dem Lieferanten unter irgendeinem Titel schuldet, sofort fällig und der Lieferant kann diese sofort einfordern und weitere Lieferungen von Produkten und Dienstleistungen an die Kundschaft einstellen.

Der Lieferant erhebt für die 2. Mahnung eine Umtriebsentschädigung von CHF 10.– und für die 3. Mahnung eine Umtriebsentschädigung von CHF 20.–. Bei erfolglosen Mahnungen können die Rechnungsbeträge an eine mit dem Inkasso beauftragte Firma abgetreten werden. In diesem Fall kann zusätzlich ein effektiver Jahreszins von 5 % auf dem geschuldeten Rechnungsbetrag ab Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt werden. Die mit dem Inkasso beauftragte Firma wird die offenen Beträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend machen.

Ist der Kunde mit der Zahlung von Mietgebühren in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, das Mietverhältnis nach Ablauf einer ungenutzten letzten Zahlungsfrist von 10 Tagen fristlos zu beenden. Der Kunde ist sodann verpflichtet, den Mietgegenstand unverzüglich auf eigene Kosten und Gefahr dem Lieferanten während dessen Geschäftszeit zurückzubringen. Die Rückgabe gilt nur gegen schriftliche Quittung als rechtsgültig erfolgt.

6. Haftung

Verletzt der Lieferant fahrlässig oder vorsätzlich vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen und entsteht dadurch dem Kunden ein Personen­ oder Sachschaden, so haftet erzwingende Gesetzesbestimmungen vorbehalten – ausschliesslich bis zur Hälfte des Betrags, welcher der jährlichen Vergütung für seine Leistungen entspricht. Jede weitere Haftung des Lieferanten, insbesondere für Vermögensschäden im Bereich des Kunden oder bei Dritten, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, wird ausdrücklich wegbedungen.

Im Falle des Lieferverzuges oder des Lieferausfalles kann der Kunde – sofern eine dem Lieferanten gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist – vom Vertrag zurücktreten.

7. Mangelhafte Lieferung, Gewährleistung

Bei mangelhaften Lieferungen ist der Kunde verpflichtet, dies dem Lieferanten so schnell als möglich, spätestens jedoch innert 5 Tagen, schriftlich anzuzeigen. Schadhafte Behälter, Transportgebinde, Anlagen, Apparate oder Maschinen dürfen nicht benutzt und müssen deutlich gekennzeichnet werden Der Lieferant ist berechtigt, in jedem Fall dem Kunden mängelfreie Ware nachzuliefern. Im Falle einer rechtzeitig erfolgten und berechtigten Mängelrüge hat der Kunde Anspruch auf Ersatzlieferung mängelfreier Ware (Nachlieferung). Weitergehende Gewährleistungsansprüche (insb. Wandelung, Minderung und Schadenersatz) werden ausdrücklich wegbedungen.

8. Verwirkung

Die Haftungs­ und Gewährleistungsansprüche des Kunden verwirken mit Ablauf von 24 Monaten nach Übergabe der Vertragsware bzw. nach Beendigung der Dienstleistung des Lieferanten (Montage, Unterhalt, Kontrolle, Inbetriebsetzung).

Werden die Betriebs­ und/oder Wartungsanweisungen des Lieferanten nicht befolgt, werden Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen und entsteht dadurch ein Schadens­ oder Gewährleistungsfall, so entfällt jede Schadenersatzpflicht bzw. Gewährleistung. Dies gilt auch, soweit und sofern der Schaden bzw. der Mangel auf unsachgemässe Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von zugesicherten Eigenschaften der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.

9. Höhere Gewalt

Alle Ereignisse höherer Gewalt und andere unverschuldete Ereignisse wie Betriebs­, Verkehrs­, Transport­ und Energieversorgungsstörungen, Streiks, Aussperrungen etc. befreien den davon Betroffenen für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von den vertraglichen Verpflichtungen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Umstände bei Unterlieferanten eintreten oder während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Der Lieferant ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern, ohne in Verzug zu geraten.

10. Datenschutz

Der Lieferant verpflichtet sich im Umgang mit Kundendaten zur strikten Einhaltung des schweizerischen Datenschutzgesetzes.

Mit der Bestellung erteilt der Kunde die Einwilligung zur Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeit und des Zahlungsverhaltens des Kunden durch den Lieferanten oder Dritte sowie zum Forderungseinzug. Der Lieferant darf Kundendaten an Unternehmen weiterleiten, die sich zur Einhaltung des schweizerischen Datenschutzgesetzes verpflichtet haben.

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und Kunden unterstehen dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss des UN­Kaufrechts (Wiener Kaufrecht).

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und Kunden ist LUZERN. Der Lieferant hat indessen auch das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

Stand: Januar 2024

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